Generelle Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Mehr Engagement für den Arbeitsschutz
Die Einheitliche Europäische Akte (EEA) beschränkt sich nicht nur auf die Beseitigung von Handelsbarrieren, sondern will auch eine deutliche Qualitätssteigerung in der Sozial- und Gesundheitspolitik erreichen.
Die Verpflichtung, das aktuelle Niveau insgesamt auf die derzeit besten verfügbaren Praktiken anzuheben, ist in einer rechtlich bindenden Rahmenrichtlinie (89/391/EWG) verankert. Diese legt nicht nur die allgemeinen Leitlinien für den Gesundheits- und Arbeitsschutz fest, sondern schreibt dem Arbeitgeber zwingend vor, „für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zu sorgen”. Diese Richtlinie wird durch fünf Einzelrichtlinien ergänzt. Eine dieser Richtlinien regelt unmittelbar die Verwendung von Schutzhandschuhen.
Richtlinie 89/656/EWG: Verwendung persönlicher Schutzausrüstung (PSA)
Vier Artikel dieser Richtlinie verdienen besondere Aufmerksamkeit, da sie dem Arbeitgeber wesentliche Pflichten auferlegen:
ARTIKEL 3
Gemäß ARTIKEL 3 muss der Arbeitgeber vor der Auswahl einer PSA (Persönlichen Schutzausrüstung) eine Bewertung vornehmen, d.h. das Risiko
ARTIKEL 4
Gemäß ARTIKEL 4 ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitnehmer über die Risiken am Arbeitsplatz zu unterrichten und ihnen eine geeignete, passende und den EU-Normen entsprechende PSA zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus hat er dafür Sorge zu tragen, dass die PSA nur für die vom Hersteller vorgesehenen Zwecke und unter Einhaltung der Herstelleranleitung verwendet wird.
ARTIKEL 5
Gemäß ARTIKEL 5 hat der der Arbeitgeber folgende Pflichten:
- Prüfung der Gefahren am Arbeitsplatz und Bewertung des Risikos für die Arbeitnehmer.
- Festlegung der Eigenschaften, die Handschuhe für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer aufweisen müssen.
- Gewährleistung der Übereinstimmung aller am Arbeitsplatz benutzten Handschuhe mit den Vorschriften der PSA-Richtlinie.
- Vergleich der Vorteile verschiedener Arten von Schutzausrüstungen.
- Dokumentation der Bewertungen und Begründungen für
die Auswahl eines bestimmten Handschuhtyps.
Ändert sich das Risiko, z.B. durch die Einführung eines neuen chemischen oder industriellen Verfahrens, ist eine erneute Beurteilung vorzunehmen.
ARTIKEL 6
Gemäß ARTIKEL 6 sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, schriftlich Regeln für Arbeitsbereiche einzuführen, in denen die Verwendung einer PSA zwingend vorgeschrieben ist. Die Arbeitnehmer müssen diese Vorschriften kennen und sich danach richten.
Erfüllung der PSA-Richtlinie 89/686/EWG
Die Richtlinie unterscheidet zwei Klassen von Handschuhen zum Schutz einerseits gegen „minimale” und andererseits gegen „hohe” Risiken. Gefahren, die zwischen diesen beiden Schutzklassen liegen, lassen sich als „mittlere” Risiken bezeichnen.
Für eine Erfüllung der Richtlinie 89/686/EWG muss das Risiko ermittelt und Handschuhe der entsprechenden Schutzklasse ausgewählt werden.
Zur Erleichterung und Unterstützung Ihrer Auswahl wurde ein Kennzeichnungssystem entwickelt.
Kategorie I: Handschuhe einfacher Ausführung
- nur für minimale Risiken
Handschuhe einer einfachen Ausführung zum Schutz gegen minimale Risiken (z.B. Haushaltshandschuhe) dürfen von Herstellern selbst getestet und zertifiziert werden.
Kategorie II: Handschuhe mittlerer Ausführung
- für mittlere Risiken
Handschuhe zum Schutz gegen mittlere Risiken (z.B. Handschuhe für allgemeine Arbeiten mit einer guten Schnitt-, Abrieb- und Durchstichfestigkeit) müssen von einer unabhängigen akkreditierten Zertifizierungsstelle („Notified Body“) getestet und zertifiziert werden. Nur diese akkreditierten Zertifizierungsstellen sind zur Erteilung einer CE-Kennzeichnung berechtigt, ohne die Handschuhe nicht in den Handel gebracht werden dürfen. Jede akkreditierte Zertifizierungsstelle hat eine eigene ID- Nummer. Name und Adresse der akkreditierten Zertifizierungsstelle für das Produkt müssen in der den Handschuhen beigefügten Gebrauchsanleitung angegeben sein.
Kategorie III: Handschuhe komplexer Ausführung
- für Irreversible bzw. Tödliche Risiken
Handschuhe zum Schutz gegen Tödliche oder Irreversible Risiken (z.B. Chemikalien), müssen ebenfalls von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle getestet und zertifiziert werden. Darüber hinaus muss das vom Hersteller zur Garantie der Homogenität seiner Produktion oder das Testen der einheitlichen Qualität des Endprodukts eingesetzte Qualitätssicherungsverfahren von einer unabhängigen Stelle geprüft werden. Die Stelle, die diese Prüfung durchführt, muss neben der CE-Kennzeichnung durch eine ID-Nummer angegeben werden (in diesem Beispiel: 0493).
Beachten Sie bitte, dass für die ursprüngliche PSA-Richtlinie 89/686/EWG Neufassungen in Form der Richtlinie 93/95/EWG sowie der CE-Kennzeichnungsrichtlinien 93/68/EWG und /58 EWG bestehen.